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   LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 9 AS 363/10   

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https://dejure.org/2011,122349
LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 9 AS 363/10 (https://dejure.org/2011,122349)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01.11.2011 - L 9 AS 363/10 (https://dejure.org/2011,122349)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01. November 2011 - L 9 AS 363/10 (https://dejure.org/2011,122349)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 9 AS 363/10
    Eine fiktive Klagerücknahme setzt daher aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95; BVerwG, Urt. v. 23.04.1985 - 9 C 48/84).

    Erst wenn feststeht, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger innerhalb der Dreimonatsfrist substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifel an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92; BVerwG, Urt. v. 23.04.1985 - 9 C 48/84).

    Erst wenn eine solche (sanktionslose) prozessleitende Verfügung unbeachtet bleibt, besteht aber überhaupt Anlass zu der Annahme, der Kläger werde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.1985 -9 C 48/84; Urteile des Senats vom 30.08.2011 - Az. L 9 AS 61/10 und L 9 AS 62/10 -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2011 - L 9 AS 61/10

    Zulässigkeit einer fiktiven Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 9 AS 363/10
    Deshalb muss die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben sein, sondern auch die gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift muss diesen Umstand erkennen lassen, d. h. durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (vgl. BSG, Urt. v. 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R; Urteile des Senats vom 30.08.2011 - Az.: L 9 AS 61/10 und L 9 AS 62/10 -).

    Erst wenn eine solche (sanktionslose) prozessleitende Verfügung unbeachtet bleibt, besteht aber überhaupt Anlass zu der Annahme, der Kläger werde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.1985 -9 C 48/84; Urteile des Senats vom 30.08.2011 - Az. L 9 AS 61/10 und L 9 AS 62/10 -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2011 - L 9 AS 62/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 9 AS 363/10
    Deshalb muss die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben sein, sondern auch die gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift muss diesen Umstand erkennen lassen, d. h. durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (vgl. BSG, Urt. v. 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R; Urteile des Senats vom 30.08.2011 - Az.: L 9 AS 61/10 und L 9 AS 62/10 -).

    Erst wenn eine solche (sanktionslose) prozessleitende Verfügung unbeachtet bleibt, besteht aber überhaupt Anlass zu der Annahme, der Kläger werde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.1985 -9 C 48/84; Urteile des Senats vom 30.08.2011 - Az. L 9 AS 61/10 und L 9 AS 62/10 -).

  • BVerfG, 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 9 AS 363/10
    Da eine fiktive Klagerücknahme aber weitreichende Konsequenzen hat, darf die Auslegung und Anwendung der Norm nur vor dem Hintergrund ihres strengen Ausnahmecharakters erfolgen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Kammerbeschl. v. 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschl. v. 12.04.2001 - 8 B 2/01).

    Erst wenn feststeht, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger innerhalb der Dreimonatsfrist substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifel an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92; BVerwG, Urt. v. 23.04.1985 - 9 C 48/84).

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 9 AS 363/10
    Deshalb muss die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben sein, sondern auch die gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift muss diesen Umstand erkennen lassen, d. h. durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (vgl. BSG, Urt. v. 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R; Urteile des Senats vom 30.08.2011 - Az.: L 9 AS 61/10 und L 9 AS 62/10 -).
  • BVerfG, 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zweier minderjähriger Asylbewerberinnen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 9 AS 363/10
    Eine fiktive Klagerücknahme setzt daher aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95; BVerwG, Urt. v. 23.04.1985 - 9 C 48/84).
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 9 AS 363/10
    Notwendig ist deswegen nur, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird (vgl. Bundessozialgericht, Urt. 23.02.2005 -B 6 KA 77/03 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 92 Rdnr. 11).
  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2011 - L 9 AS 363/10
    Da eine fiktive Klagerücknahme aber weitreichende Konsequenzen hat, darf die Auslegung und Anwendung der Norm nur vor dem Hintergrund ihres strengen Ausnahmecharakters erfolgen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Kammerbeschl. v. 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschl. v. 12.04.2001 - 8 B 2/01).
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